Mietbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Fahrzeugen (Transporter, PKW, LKW) der Usedom Connection GmbH – Stand: 02.05.2026
Inhalt
Schnellnavigation zu den wichtigsten Regelungen.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffe, Vertragsgegenstand
Diese AGB regeln sämtliche Verträge über die entgeltliche Überlassung von Fahrzeugen durch die Usedom Connection GmbH, Dorfstraße 27, 17392 Butzow, Deutschland (nachfolgend „Vermieter“) an Unternehmer (nachfolgend „Mieter“).
- Unternehmer: natürliche oder juristische Personen bzw. rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
- Fahrzeuge: insbesondere Transporter, PKW und LKW, jeweils Selbstfahrermietfahrzeuge.
- Werkverkehr: interne Transportaufgaben des Mieters / seines Betriebs (kein Güterverkehr als dauerhafte Transportleistung für Dritte).
- Textform: E‑Mail, Portalnachricht oder schriftliche Bestätigung, soweit nicht zwingend Schriftform erforderlich ist.
Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
§ 2 Vertragsschluss, Verfügbarkeit, Preisangaben
Fahrzeugdarstellungen und Preisangaben auf der Website, in Social Media oder in sonstigen Werbemitteln sind unverbindliche Informationen und stellen kein bindendes Angebot dar. Irrtümer, Tippfehler, technische Übermittlungsfehler sowie Preis‑/Verfügbarkeitsfehler bleiben vorbehalten.
- Ein Vertrag kommt erst zustande durch (a) schriftliche/elektronische Auftragsbestätigung des Vermieters, oder (b) Fahrzeugübergabe, oder (c) Freischaltung/Bestätigung im Kundenportal – jeweils in Verbindung mit den vereinbarten Zahlungs‑ und Dokumentationspflichten.
- Der Vermieter ist berechtigt, Anfragen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.
- Die Übergabe steht insbesondere unter der Bedingung, dass alle vereinbarten Vorauszahlungen (Miete/Kaution) und erforderlichen Unterlagen rechtzeitig vorliegen.
§ 3 Mietdauer, Abrechnung, keine Tagesabrechnung
Die Mindestmietdauer beträgt in der Regel 3 Monate, alternativ 6 Monate oder Langzeitmiete ab 12 Monaten, jeweils gemäß individuellem Mietvertrag/Angebot. Verlängerungen sind grundsätzlich möglich, bedürfen jedoch einer Bestätigung in Textform.
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich monatsweise. Eine taggenaue Abrechnung findet nicht statt. Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung bereits fälliger oder gezahlter Monatsmieten, soweit gesetzlich zulässig und vertraglich nicht abweichend geregelt.
Im Angebot oder Mietvertrag gebuchte Servicepakete und Zusatzleistungen bilden zusammen mit der Fahrzeugmiete die vertraglich vereinbarte Monatsvergütung. Hierzu zählen insbesondere Verschleißpakete, Mobilitätsgarantien, Selbstbeteiligungsreduzierungen, Prioritäts- und Bußgeldservice sowie Tracking- und Verlaufsoptionen. Soweit im Angebot oder Vertrag keine abweichende Laufzeit ausgewiesen ist, sind diese Module an die Laufzeit des jeweiligen Mietvertrags gebunden. Die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs allein beendet weder den Mietvertrag noch die gebuchten Module.
§ 4 Nutzung, Werkverkehr, Verbote, Untervermietung
Transporter und PKW werden ausschließlich für Werkverkehr vermietet. Güterverkehr (z. B. dauerhafte Transporte/Zustelldienste/Paketdienste oder vergleichbare Dauereinsätze) ist ohne ausdrückliche Genehmigung verboten und regelmäßig nicht versichert.
LKW‑Einsätze im Güterverkehr sind nur zulässig, wenn diese Nutzung ausdrücklich vereinbart und versicherungstechnisch freigegeben wurde (Sondergenehmigung).
- Untervermietung, Weitergabe oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte: nur mit schriftlicher Genehmigung.
- Motorsport, Fahrsicherheitstraining, Offroad, Waldwege, nicht öffentliche/unbefestigte Wege: verboten.
- Manipulation (Tacho/GPS/Elektrik), Entfernung/Abschirmung von Trackern: verboten.
- Verbotene Nutzungen können zur fristlosen Kündigung und zu Schadensersatz führen. Eine Vertragsstrafe fällt nur an, wenn Auslöser und Höhe im individuellen Mietvertrag konkret vereinbart wurden.
§ 5 Kilometerleistung, Mehrkilometer, Sanktionen
Eine „unbegrenzte Kilometerleistung“ wird nicht geschuldet. Die zulässige Kilometerleistung ergibt sich aus dem Mietvertrag/Angebot (Jahres‑/Vertragskontingent). Sofern dort nichts geregelt ist, gilt als Richtwert ein Standardkontingent von 35.000 km pro Jahr (Transporter/PKW). Für LKW gilt das im Vertrag vereinbarte Kontingent.
Überschreitet der Mieter die vertraglich vereinbarte Kilometerleistung, wird vorrangig der im Angebot oder Mietvertrag konkret vereinbarte Preis je Mehrkilometer abgerechnet. Fehlt eine solche Preisvereinbarung, gilt die nachfolgende Auffangregelung.
- Mehrkilometer werden nur einmal nach einer der in Anlage 1 festgelegten Methoden abgerechnet.
- Eine zusätzliche Verschleißabrechnung für denselben Mehrkilometer-Sachverhalt ist ausgeschlossen.
- bei erheblichen Überschreitungen oder missbräuchlicher Nutzung fristlos zu kündigen.
Fehlt ein vertraglicher Mehrkilometerpreis, beträgt die pauschalierte Entschädigung für jede angefangene 2.000 km über dem Kontingent höchstens eine Fahrzeug-Monatsmiete ohne Servicepakete. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ein höherer Schaden wird nur statt der Pauschale und nur bei konkretem Nachweis abgerechnet. Einzelheiten stehen in Anlage 1.
§ 6 Fahreranforderungen, Nachweise, Auslandsfahrten
- Das Fahrzeug darf ausschließlich von Fahrern geführt werden, die mindestens 21 Jahre alt sind und seit mindestens 2 Jahren im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse sind.
- Der Mieter hat Fahrerlaubnisse seiner eingesetzten Fahrer regelmäßig zu prüfen (mindestens alle 6 Monate) und auf Verlangen nachzuweisen.
- Auslandsfahrten sind vorab in Textform anzuzeigen und bedürfen der Genehmigung, sofern nicht vertraglich ausdrücklich freigegeben.
- Maut‑, Tunnel‑, Fähr‑, Umwelt‑, Verwaltungsgebühren sowie Strafen trägt der Mieter.
§ 7 Miete, Kaution, Fälligkeit, Zahlungsverzug
Die Miete ist monatlich im Voraus zu zahlen. Maßgeblich ist der im Vertrag definierte „Miettag“/Abrechnungstag. Spätestens am jeweiligen Miettag muss die Miete für den folgenden Mietmonat vollständig beim Vermieter eingegangen sein.
Der Vermieter stellt Rechnungen in der Regel digital zur Verfügung (Portal/E‑Mail), häufig bereits bis zu 7 Tage vor Beginn des Abrechnungszeitraums. Der Mieter ist verpflichtet, die fristgerechte Zahlung unabhängig vom Zugang einzelner Erinnerungen sicherzustellen.
- Kaution: mindestens eine Monatsmiete, fällig gemäß Vertrag. Ohne vollständigen Zahlungseingang kann die Übergabe verweigert werden.
- Kein Mahnwesen: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, Zahlungserinnerungen zu versenden.
- Verzug: Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt Verzug ohne Mahnung ein.
Bei Zahlungsverzug (auch nur teilweise) ist der Vermieter – abhängig von Schwere, Komplexität und Verwaltungsaufwand – berechtigt:
- den Vertrag fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe zu verlangen,
- einen konkret nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen; eine Vertragsstrafe nur, wenn ihr Auslöser und ihre feste Höhe im individuellen Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurden,
- die erforderlichen Kosten der Rechtsverfolgung (Anwalts‑/Gerichts‑/Vollstreckungskosten) geltend zu machen,
- das Fahrzeug zurückholen zu lassen (Kosten gemäß Anlage 1) und/oder Standgeld/Einlagerung zu berechnen,
- den Mieter für zukünftige Anmietungen zu sperren.
Verzugszinsen und Verzugspauschalen werden nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere B2B‑Regelungen) berechnet. Zusätzlich können wir die 40‑€‑Verzugspauschale je fälliger Forderung geltend machen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Kaution wird nach Vertragsende und Rückgabe des Fahrzeugs (inkl. Schlüssel, Papiere, Zubehör) sowie nach vollständigem Ausgleich aller Forderungen – einschließlich ggf. später eingehender Bußgelder/Schadenpositionen – innerhalb von 20 Arbeitstagen abgerechnet und ein etwaiges Guthaben ausgezahlt. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht.
§ 8 Rückgabe, vorzeitige Beendigung, Schlussabrechnung
Mit Ende der Vertragslaufzeit bzw. nach wirksamer Kündigung hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich am vereinbarten Ort, in vertragsgemäßem Zustand und mit vollständigem Zubehör zurückzugeben.
- Herausgabepflicht: Nach Kündigung erlischt das Besitzrecht des Mieters; die Weiternutzung ist unberechtigt.
- Rückholung: Erfolgt keine freiwillige Rückgabe, darf der Vermieter die Rückholung veranlassen (Abschleppdienst/Bevollmächtigte). Dabei werden die Kosten gemäß Anlage 1 berechnet.
- Einlagerung/Standgeld: Wird das Fahrzeug nach Kündigung nicht übergeben oder muss es verwahrt werden, fallen Stand‑/Einlagerungskosten gemäß Anlage 1 an.
Vorzeitige Rückgabe und Fortbestand des Vertrags
Eine Rückgabe vor dem vereinbarten Laufzeitende gilt für sich genommen weder als Kündigung noch als Annahme eines Aufhebungsangebots. Ohne ausdrückliche Vereinbarung in Textform bleibt der Vertrag mit seinen Zahlungspflichten bis zum vereinbarten Ende bestehen. Dies umfasst auch die wirksam gebuchten, laufzeitgebundenen Servicepakete und Zusatzleistungen. Bereits begonnene Abrechnungsmonate werden entsprechend dem vereinbarten Monatsprinzip nicht taggenau gekürzt. Gesetzlich anzurechnende ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung bleiben unberührt. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Rechte zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleiben ebenfalls unberührt.
Berechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Stimmt der Vermieter einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu oder endet der Vertrag aus einem vom Mieter zu vertretenden Grund vorzeitig, wird eine nachvollziehbare Schlussabrechnung erstellt. Ausgangspunkt der Abrechnung sind:
- die bis zum regulären Laufzeitende noch ausstehenden vertraglichen Monatsentgelte für das Fahrzeug,
- die für die Restlaufzeit vereinbarten Entgelte der gebuchten Servicepakete und Zusatzleistungen, insbesondere Verschleißpaket, Mobilitätsgarantie, Selbstbeteiligungsreduzierung, Prioritäts- und Bußgeldservice sowie Tracking- und Verlaufsoptionen,
- bis zur Rückgabe entstandene, beauftragte oder nicht mehr stornierbare Aufwendungen, insbesondere für Wartung, Verschleiß, Reifen, Bremsen, Werkstatt, Mobilität, Logistik, Rückholung und Fremdleistungen, soweit diese nicht bereits durch gezahlte Paketentgelte abgegolten sind, sowie
- sonstige offene Forderungen aus dem Mietverhältnis, beispielsweise Mehrkilometer, Schäden, Reinigung, fehlendes Zubehör, Bußgeld- oder Mautvorgänge.
Von dieser Berechnungsgrundlage werden ersparte Aufwendungen, vermiedene Fremdkosten sowie Vorteile aus einer anderweitigen Vermietung oder sonstigen Verwertung des Fahrzeugs abgezogen. Eine Doppelberechnung findet nicht statt: Leistungen oder Kosten, die nach dem gebuchten Paket bereits abgegolten sind, werden nicht nochmals als Einzelposition berechnet. Eine vereinbarte Kaution verfällt nicht automatisch; sie darf mit fälligen und nachvollziehbar abgerechneten Ansprüchen verrechnet werden.
Soweit die Schlussabrechnung pauschalierten Schadensersatz enthält, bleibt dem Mieter ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten. Eine individuell in Textform vereinbarte Aufhebungs- oder Rückgabevereinbarung geht dieser Regelung vor.
§ 9 Wartung, Verschleiß, TÜV, Serviceintervalle
Ab einer Mietdauer von 3 Monaten trägt der Mieter – sofern im Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt – sämtliche Kosten für Verschleiß, Wartung, Service und TÜV.
Ist ein Verschleißpaket gebucht, richtet sich die Kostenübernahme ausschließlich nach dem im Angebot oder Vertrag festgelegten Leistungsumfang. Innerhalb dieses Umfangs bereits abgegoltene Kosten werden nicht zusätzlich berechnet. Für die Schlussabrechnung bei vorzeitiger Rückgabe oder Vertragsbeendigung gilt § 8.
Bei Übergabe wird das Fahrzeug verkehrssicher übergeben; insbesondere weisen Reifen in der Regel mindestens 4 mm Profiltiefe auf und Bremsbeläge mindestens 6 mm (sofern im Übergabeprotokoll nicht anders dokumentiert). Abnutzung während der Mietzeit fällt – ab 3 Monaten – grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Mieters.
Verschleißteile (Regelzuständigkeit des Mieters ab 3 Monaten)
- Reifen (Austausch unter 4 mm Profiltiefe oder bei Beschädigung)
- Bremsen (Beläge/Scheiben; Austausch unter 4 mm Belagstärke bzw. sicherheitsrelevant)
- Scheibenwischer, Lampen/Leuchtmittel, Sicherungen, Innenraumfilter
- Batterie (insb. Tiefentladung/unsachgemäße Nutzung)
- Betriebsflüssigkeiten: Öl, Kühlmittel, AdBlue (Verbrauch/Nachfüllung)
- Innenraumschäden (Flecken, Kratzer, Brüche, Brandlöcher, starke Abnutzung)
Serviceintervalle: Der Mieter hat sämtliche vom Hersteller vorgeschriebenen Serviceintervalle (Ölwechsel, Inspektionen u. a.) fristgerecht durchführen zu lassen und dem Vermieter innerhalb von 7 Tagen nach Durchführung einen geeigneten Nachweis (Werkstatt‑ oder Materialrechnung) zu übermitteln. Unterbleibt der Nachweis, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und das Fahrzeug unverzüglich einzuziehen; sämtliche Kosten und Risiken trägt der Mieter.
§ 10 Reparaturen, Freigaben, Kleinreparaturen
Freigabeprinzip: Jede Reparatur, Diagnose oder Werkstattbeauftragung bedarf vorab der Freigabe durch den Vermieter in Textform. Ohne Freigabe besteht kein Erstattungsanspruch – unabhängig vom Zusammenhang.
- Kleinreparaturen: Reparaturen unter 200,00 € (netto) werden grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, ein entsprechender Mangel war bei Übergabe im Protokoll dokumentiert oder der Vermieter hat ausdrücklich schriftlich die Kostenübernahme zugesagt.
- Notfälle/Sicherheit: In sicherheitskritischen Notfällen darf der Mieter Maßnahmen ergreifen, die zwingend erforderlich sind, um eine konkrete Gefahr oder erhebliche Folgeschäden zu vermeiden. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich zu informieren und Nachweise vorzulegen. Die Kostentragung richtet sich nach dem Einzelfall und einer Freigabeentscheidung.
- Der Vermieter kann Partnerwerkstätten vorgeben. Der Mieter hat Weisungen zur Werkstattwahl zu befolgen.
§ 11 Schäden, Unfallpflichten, Abrechnung, Marktwerte
Jeder Schaden (auch kleinste Schäden) ist unverzüglich zu melden. Bei Unfällen sind Polizei und ggf. Rettung zu verständigen, Unfallskizze/Fotos/Zeugen zu sichern und ein Unfallbericht zu erstellen. Unfallflucht führt regelmäßig zum Verlust von Haftungsprivilegien und kann fristlose Kündigung auslösen.
Abrechnung: Schäden werden nach den erforderlichen marktüblichen Kosten abgerechnet (z. B. auf Grundlage von Gutachten, Partnerwerkstattkalkulationen oder branchenüblichen Richtwerten). Umsatzsteuer wird bei einer Schadensabrechnung nur berücksichtigt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Dokumentierte Vorschäden, ersparte Aufwendungen und ein erforderlicher Abzug „neu für alt“ werden angerechnet. Maßgeblich sind außerdem die Nachweis- und Begrenzungsregeln in Anlage 1.
Der Mieter haftet für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung entstehen (z. B. Burnouts, Überlastung, falscher Kraftstoff, Überdrehen, Unterboden/Offroad‑Schäden). Reifen‑ und Bremsverschleiß, der deutlich über normale Nutzung hinausgeht, kann separat berechnet werden.
§ 12 Versicherung, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse
Die Fahrzeuge sind im Regelfall über die Flottenversicherung des Vermieters versichert. Der konkrete Umfang (Haftpflicht/Kasko), mögliche Selbstbeteiligungen sowie ggf. besondere Obliegenheiten ergeben sich aus dem individuellen Vertrag/Angebot.
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Alkohol/Drogen, unzulässiger Nutzung (z. B. Güterverkehr ohne Genehmigung, Weitergabe an Dritte, Offroad), Manipulationen oder Obliegenheitsverletzungen kann Versicherungsschutz entfallen oder Regress entstehen. In diesen Fällen haftet der Mieter vollumfänglich.
Option eigene Versicherung: Ab einer Flotte von mindestens 5 Fahrzeugen kann – nach Absprache – eine Eigenversicherung des Mieters möglich sein. Das Fahrzeug bleibt im Eigentum des Vermieters; Haltereintrag bleibt beim Vermieter, sofern nicht anders vereinbart.
§ 13 Optik, Reinigung, Folierung/Branding
Gebrauchsspuren sind bei Nutzfahrzeugen üblich. Kulanzregelungen zu optischen Kleinschäden können je nach Laufzeit individuell vereinbart werden. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss kommunizierte bzw. schriftlich vereinbarte Repair‑Guideline.
Reinigung: Das Fahrzeug ist bei Rückgabe innen und außen gereinigt zu übergeben. Bei übermäßiger Verschmutzung, Gerüchen, Tierhaaren, Baustellen‑/Zementresten etc. können Reinigungspauschalen gemäß Anlage 1 berechnet werden.
Branding/Folierung: Folierungen/Beklebungen sind nur nach Vereinbarung zulässig. Der Mieter trägt die Pflicht zur rückstandsfreien Entfernung. Erfolgt dies nicht, kann eine Entfernungspauschale gemäß Anlage 1 berechnet werden.
§ 14 GPS‑Tracking, Portal, Datenverarbeitung
Alle Fahrzeuge sind mit GPS‑Systemen ausgestattet. Zweck ist insbesondere Diebstahlschutz, Schutz des Eigentums des Vermieters, Nachweis/Prüfung vertragsgemäßer Nutzung (z. B. Werkverkehr, Kilometerkontingente) und Fuhrparkverwaltung.
- Der Vermieter kann stichprobenartig prüfen; bei Verdacht auf Pflichtverletzungen intensiver auswerten.
- Der Mieter erhält – je nach Vertrag – optional Zugriff auf Portal‑Funktionen (z. B. Tracking/Bestellungen/Rechnungen).
- Daten werden grundsätzlich spätestens nach 365 Tagen gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen oder die Daten zur Geltendmachung/Verteidigung von Ansprüchen erforderlich sind.
Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. Zahlungsverzug, Diebstahlsverdacht, unerlaubte Nutzung) kann der Vermieter zum Schutz seines Eigentums angemessene Maßnahmen ergreifen (z. B. Standortbestimmung, Sperrung von Portalzugängen, Organisation der Rückholung). Eine etwaige technische Deaktivierung erfolgt – sofern eingesetzt – ausschließlich unter Beachtung der Sicherheit (insb. niemals während der Fahrt).
§ 15 Bußgelder, Maut, Verwaltungsgebühren
Bußgelder, Verwarnungen, Park‑/Mautgebühren, Abschleppkosten und sonstige behördliche Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, je Vorgang eine Bearbeitungspauschale gemäß Anlage 1 zu berechnen (netto, zzgl. USt.). Ein gebuchtes Bußgeldpaket wird mit seinem enthaltenen Monatskontingent vorrangig angerechnet; das Bußgeld, die Maut oder sonstige Fremdkosten selbst sind nicht im Paket enthalten.
Bei auffälligem Verhalten (z. B. mehr als 6 Vorgänge pro Monat je Fahrzeug/Flotte) kann der Vermieter aus wichtigem Grund kündigen und/oder zukünftige Vermietungen ablehnen.
§ 16 Ersatzfahrzeuge, Verfügbarkeit
Ein Anspruch auf Ersatzfahrzeuge besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Fahrzeuge sind ein begrenztes Gut; Verfügbarkeit ist stets abhängig vom Bestand, Wartungen, Schäden und Rückläufern.
§ 17 Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung
- Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
- Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Der Mieter darf Ansprüche aus dem Mietvertrag nur mit Zustimmung des Vermieters abtreten.
§ 19 Gerichtsstand, Recht, Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz des Vermieters. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, sofern nicht abweichend vereinbart.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen; eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich ähnliche Klausel ist damit nicht vereinbart.
Anlage 1 – Nachberechnung und Gebühren
Diese Anlage ist Bestandteil der AGB. Individuell im Angebot oder Mietvertrag ausgewiesene Preise und Leistungsumfänge gehen vor. Entgeltpositionen verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Umsatzsteuer auf Schadensersatz wird nur angesetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Jede Schlussabrechnung wird positionsweise erstellt; derselbe Sachverhalt wird nicht doppelt berechnet.
Restmonate sind ausschließlich die noch nicht begonnenen, vollen monatlichen Abrechnungszeiträume zwischen dem wirksamen vorzeitigen Vertragsende und dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende. Eine bloße Fahrzeugrückgabe ohne Vertragsende löst keine Schlussabrechnung aus; in diesem Fall werden die vertraglichen Monatsentgelte nach § 8 regulär weiter abgerechnet. Für jede Pauschale bleibt dem Mieter der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand oder Schaden entstanden ist. Ein höherer Betrag wird nur statt der Pauschale und nur anhand konkreter Belege berechnet.
Tabelle A – Schema der Schlussabrechnung bei vorzeitigem Vertragsende
| Position | Berechnung | Anrechnung und Begrenzung |
|---|---|---|
| Begonnener Abrechnungsmonat | Offene Fahrzeugmiete und gebuchte Monatsmodule für den bereits begonnenen Abrechnungsmonat. | Keine taggenaue Kürzung; bereits gezahlte Beträge werden vollständig angerechnet. |
| Restentgelt Fahrzeug | Vertragliche Fahrzeug-Monatsmiete ohne Servicepakete × Restmonate. | Abzug fahrzeugbezogener ersparter Aufwendungen und sämtlicher Vorteile aus Weitervermietung oder Verwertung. |
| Verschleißpaket | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Paketpreis × Restmonate. | Abzug ersparter variabler Verschleiß-, Material-, Werkstatt- und Fremdkosten; keine Einzelabrechnung paketgedeckter Leistungen. |
| SB-Reduktion | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Paketpreis × Restmonate. | Abzug ersparter Versicherungs- oder Risikokosten; keine rückwirkende Erhöhung für bereits gedeckte Zeiträume. |
| Mobilitätsgarantie 24h oder 48h | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Paketpreis der gebuchten Variante × Restmonate. | Abzug ersparter Vorhalte-, Dispositions-, Austauschfahrzeug- und Fremdkosten. |
| Bußgeldpaket / OWI-Verwaltung | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Paketpreis × Restmonate. | Abzug ersparter Verwaltungskosten; im begonnenen Monat enthaltene Vorgänge werden nach dem gebuchten Kontingent angerechnet. |
| Prioritätsservice | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Paketpreis × Restmonate. | Abzug ersparter Personal-, Bereitschafts- und Dispositionskosten. |
| Tracking Live | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Preis je Fahrzeug × Restmonate. | Abzug ersparter Lizenz-, Plattform- und Verbindungskosten ab technischer Deaktivierung. |
| Standortverlauf 3, 7, 30 oder 90 Tage | Im Vertrag ausgewiesener monatlicher Preis der gebuchten Verlaufsoption je Fahrzeug × Restmonate. | Abzug ersparter Speicher-, Lizenz- und Plattformkosten; keine zusätzliche Berechnung von Tracking Live, wenn im Modulpreis enthalten. |
| Kombipaket Basic, Business oder Enterprise | Der im Vertrag ausgewiesene monatliche Gesamtpreis des Kombipakets × Restmonate. | Enthaltene Einzelmodule werden nicht zusätzlich berechnet; sämtliche modulspezifisch ersparten Aufwendungen werden abgezogen. |
| Sonstige ausdrücklich gebuchte Zusatzleistung | Nur der im Vertrag konkret ausgewiesene monatliche Preis × Restmonate. | Keine Nachberechnung bloß beworbener oder nicht gebuchter Optionen; ersparte Aufwendungen und Fremdkosten werden abgezogen. |
| Beauftragte, nicht stornierbare Leistungen | Tatsächlich entstandener, nicht mehr vermeidbarer Nettobetrag laut Auftrag oder Rechnung. | Nur soweit vom Mieter verursacht und nicht bereits durch Miete oder Paket gedeckt; Stornierungen und Erstattungen werden angerechnet. |
| Weitere Einzelpositionen | Ausschließlich die nach Tabelle B ausgelösten und nachvollziehbar belegten Beträge. | Keine Sammelposition ohne Aufschlüsselung; keine doppelte Berechnung. |
| Abzüge und Gutschriften | Bereits gezahlte Entgelte, Kautionsguthaben, ersparte Aufwendungen, vermiedene Fremdkosten und Verwertungsvorteile. | Werden einzeln mit negativem Vorzeichen ausgewiesen und von der Zwischensumme abgezogen. |
Tabelle B – Rückgabe-, Schaden- und Aufwandsposten
| Position | Auslöser | Höhe oder Berechnung | Nachweis und Begrenzung |
|---|---|---|---|
| Rückholung / Abholung | Geschuldete Rückgabe unterbleibt oder eine Abholung wird auf Veranlassung des Mieters erforderlich. | 50,00 € + 1,20 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückweg + erforderliche Fremdkosten. | Fahrtstrecke und Fremdrechnungen werden dokumentiert; keine zusätzliche 100-€-Pauschale für denselben Vorgang. |
| Rückgabe am falschen Ort | Rückgabe an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Ort auf Wunsch oder Veranlassung des Mieters. | 100,00 € Aufwandspauschale. | Entfällt bei vorheriger abweichender Rückgabevereinbarung; Rücktransport wird nur zusätzlich berechnet, wenn er tatsächlich erforderlich ist. |
| Vorenthaltung nach Vertragsende | Fahrzeug wird nach wirksamem Vertragsende nicht zurückgegeben. | Für die Dauer der Vorenthaltung die vereinbarte Miete oder die ortsübliche Miete; weitergehender Schaden nur bei konkretem Nachweis. | Berechnung je angefangenem vertraglichen Abrechnungstag; ersparte Aufwendungen und anderweitige Vorteile werden angerechnet. |
| Fahrzeug-Stand- oder Einlagerungskosten | Vom Mieter verursachte Sicherstellung oder notwendige Verwahrung des Fahrzeugs. | Tatsächliche Fremdkosten; bei eigener Verwahrung höchstens der nachgewiesene ortsübliche Betrag je angefangenem Kalendertag. | Zeitraum, Grund und Kostengrundlage werden ausgewiesen; Pflicht zur Kostenminderung. |
| Einlagerung persönlicher Gegenstände | Gegenstände verbleiben nach Rückgabe oder Sicherstellung im Fahrzeug und müssen verwahrt werden. | PKW 10,00 €, Transporter 20,00 €, LKW 50,00 € je angefangenem Kalendertag und Fahrzeug. | Nur für den dokumentierten Verwahrzeitraum nach Benachrichtigung und Bereitstellung zur Abholung. |
| Gutachter / Beweissicherung | Zur Feststellung eines streitigen oder erheblichen Schadens objektiv erforderlich. | Tatsächlicher erforderlicher Betrag laut Rechnung; interne Fotodokumentation nur in Höhe des nachgewiesenen Zusatzaufwands. | Rechnung, Kalkulation oder Tätigkeitsnachweis; keine Mehrfachberechnung mit bereits enthaltenen Werkstattkosten. |
| Abschleppen, Bergen oder Sicherstellen | Vom Mieter zu vertretender Schaden, Bedienfehler, unzulässige Nutzung oder sonstige Pflichtverletzung macht die Maßnahme erforderlich. | Tatsächliche erforderliche Kosten nach Rechnung des beauftragten Dritten. | Rechnung und Zuordnung zum Fahrzeug/Vorgang; Versicherungsleistungen und bereits berechnete Rückholkosten werden angerechnet. |
| Fahrzeugschaden / Wertminderung | Vom Mieter zu vertretender Schaden außerhalb normaler vertragsgemäßer Abnutzung. | Erforderliche Reparaturkosten oder nachgewiesene Wertminderung; Umsatzsteuer nur, soweit tatsächlich angefallen. | Übergabe- und Rückgabeprotokoll, Fotos, Gutachten oder Kalkulation; Vorschäden, „neu für alt“, Versicherungsleistungen und Selbstbeteiligungsreduzierung werden angerechnet. |
| Selbstbeteiligung / Versicherungsregress | Versicherter Schadensfall oder berechtigter Regress wegen einer vom Mieter zu vertretenden Obliegenheitsverletzung. | Höchstens die individuell vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall beziehungsweise der konkret belegte Regressbetrag, jeweils begrenzt auf den ersatzfähigen Schaden. | Schaden- und Versicherungsnachweis; gebuchte SB-Reduktion, Versicherungszahlungen und Zahlungen Dritter werden vollständig angerechnet. |
| Nutzungsausfall wegen Schaden | Vom Mieter zu vertretender Schaden verhindert die Vermietung während einer objektiv erforderlichen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit. | Konkret nachgewiesener Mietausfall oder entgangener Deckungsbeitrag für den erforderlichen Zeitraum. | Reparaturdauer und Ausfall werden belegt; ersparte Aufwendungen und Verwertungsvorteile werden abgezogen, keine Berechnung neben voller Miete für denselben Zeitraum. |
| Wartung, Verschleiß, Reifen, Bremsen, TÜV | Nur soweit § 9 oder der individuelle Vertrag die Kosten dem Mieter zuweist und kein Paket greift. | Tatsächlich erforderliche marktübliche Kosten laut Rechnung oder prüffähiger Kalkulation. | Normale Abnutzung wird nur im vertraglich wirksam zugewiesenen Umfang berechnet; Verschleißpaket und bereits gezahlte Eigenanteile werden angerechnet. |
| Fehlende Schlüssel, Papiere oder Zubehörteile | Bei Rückgabe fehlt ein im Übergabeprotokoll aufgeführter Gegenstand. | Erforderliche Wiederbeschaffungs-, Programmierungs-, Sperr- und Einbaukosten. | Übergabe-/Rückgabeprotokoll und Rechnung oder prüffähiger Kostenvoranschlag; Rückgabe vor Beschaffung wird angerechnet. |
| Kraftstoff, AdBlue und Betriebsflüssigkeiten | Dokumentierter Rückgabestand liegt unter dem im Vertrag oder Übergabeprotokoll vereinbarten Stand. | Tatsächliche erforderliche Auffüllkosten nach Beleg. | Vergleich der dokumentierten Übergabe- und Rückgabestände; kein zusätzlicher pauschaler Serviceaufschlag. |
| Bestätigte Zustellung oder Expressfahrt | Vom Mieter beauftragte und vom Vermieter bestätigte Fahrt wurde durchgeführt oder war nicht mehr kostenfrei stornierbar. | Im Angebot oder in der Auftragsbestätigung konkret ausgewiesener Preis; sonst nur tatsächlich entstandene erforderliche Kosten. | Auftragsbestätigung, gefahrene Strecke oder Fremdrechnung; keine Doppelberechnung derselben Fahrt als Rückholung. |
| Reinigung – Transporter | Über normale Nutzung hinausgehende, dokumentierte Verschmutzung. | Außen 50,00 €; innen 200,00 €. | Insbesondere Geruch, Tierhaare oder Baustellenreste; keine Pauschale für übliche Gebrauchsspuren. |
| Reinigung – PKW | Über normale Nutzung hinausgehende, dokumentierte Verschmutzung. | Außen 50,00 €; innen 250,00 €. | Insbesondere Geruch, Tierhaare oder starke Flecken; keine Pauschale für übliche Gebrauchsspuren. |
| Reinigung – LKW | Über normale Nutzung hinausgehende, dokumentierte Verschmutzung. | Außen 150,00 €; innen 250,00 €. | Insbesondere starke Fahrerhaus- oder Aufbauverschmutzung; keine Pauschale für übliche Gebrauchsspuren. |
| Folien- / Branding-Entfernung | Nicht genehmigte oder bei Rückgabe nicht rückstandsfrei entfernte Folierung oder Beklebung. | 200,00 € Pauschale. | Nur bei dokumentiert erforderlicher Entfernung; Lackschäden werden nicht doppelt mit der Entfernung abgerechnet. |
| Mehrkilometer | Dokumentierter Rückgabekilometerstand übersteigt das vertragliche Kontingent. | Vereinbarter Preis je Mehrkilometer; fehlt dieser: höchstens eine Fahrzeug-Monatsmiete ohne Pakete je angefangene 2.000 km. | Übergabe-/Rückgabestand und Kontingent; höherer tatsächlicher Schaden nur statt der Pauschale und gegen Nachweis. |
| Bußgeld, Maut und OWI-Verwaltung | Behördlicher oder privater Vorgang aus dem Nutzungszeitraum des Mieters. | Fremdforderung in tatsächlicher Höhe + 10,00 € Bearbeitung je Vorgang. | Vorgangsbeleg; bei gebuchtem OWI-Paket sind bis zu zehn Bearbeitungen je Monat enthalten, Fremdforderungen nicht. |
| Rechtsverfolgung und Verzug | Der Mieter befindet sich im Verzug und die Maßnahme ist zur Rechtsverfolgung erforderlich. | Gesetzliche Verzugszinsen, gesetzliche 40-€-Pauschale im B2B-Bereich und erforderliche Rechtsverfolgungskosten. | Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; gesetzliche Anrechnung der 40-€-Pauschale bleibt unberührt. |
| Sonstige Pflichtverletzung | Vom Mieter zu vertretende konkrete Verletzung einer Vertragspflicht. | Nur der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Schaden. | Keine offene Vertragsstrafe nach Ermessen. Eine Vertragsstrafe gilt nur bei individuell konkret vereinbartem Auslöser und fester Höhe. |
| Kaution und Schlussguthaben | Nach Rückgabe und Ermittlung der fälligen Forderungen. | Kaution wird als Zahlung angerechnet; ein verbleibendes Guthaben wird binnen 20 Arbeitstagen ausgezahlt. | Kein automatischer Kautionsverfall; Einbehalte nur für bezifferte Forderungen oder konkret absehbare, noch nicht bezifferbare Drittforderungen. |